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Befugnisse & Qualifikationen von Günter Welte

Welche Ausbildungen und Qualifikationen haben Sie?

Ich bin staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker für Architektur, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung sowie akademisch zertifizierter Experte in den Bereichen Immobilienbewertung und Finanzdienstleistung. Zusätzlich bin ich eingetragener Mediator, sowie berechtigter Immobilientreuhänder. Diese umfassenden Befugnisse ermöglichen fundierte Beratung, Begutachtung und Entwicklung im Immobilienbereich.

Sind Sie ein allgemein beeidigter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger?

Ja, ich bin ein allgemein beeidigter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, offiziell in der Liste der gerichtlichen Sachverständigen (JustizOnline) eingetragen. Meine Fachgebiete umfassen die 94.10 Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften, 94.15 Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften, Wohnungseigentumsobjekte, 94.17 Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, 94.20 Wohnungseigentum, 94.23 Geschäftsräumlichkeiten, 94.60 Mietzins und Nutzungsentgelt, 94.65 Baugründe, und die 94.70 Nutzwertfeststellung, Parifizierung. Damit decke ich ein breites Spektrum der Immobilienwirtschaft für gerichtliche Gerichts- & Privat- Gutachten ab.

Mehr Informationen finden Sie hier: https://justizonline.gv.at/jop/web/exl/W674840

Für welche Fachgebiete haben Sie Befugnisse?

Ich verfüge über sechs Berufsbereiche, die sehr gut zusammenwirken. Ziviltechniker für Architektur, Gerichts- & Privat- Gutachter, Vermögens- & Immobilien- Treuhänder, sowie Eingetragener Mediator.

Unterschied zwischen Gutachter und Sachverständigem in Vorarlberg

Im Grunde besteht kein fachlicher Unterschied zwischen einem Gutachter und einem Sachverständigen. Beide bezeichnen Personen mit besonderer Fachkenntnis, die Tatsachen feststellen, bewerten und auf dieser Grundlage ein Gutachten erstellen. Der Unterschied liegt hauptsächlich in der Verwendung der Begriffe: Der Ausdruck Sachverständiger ist die offizielle, in Gesetzestexten verwendete und von Gerichten sowie Behörden bevorzugte Bezeichnung, während der Begriff Gutachter im allgemeinen Sprachgebrauch häufiger vorkommt. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger besitzt besondere Befugnisse, da seine Qualifikation und Unabhängigkeit durch das Gericht bestätigt und überwacht wird. Auch Ziviltechniker mit entsprechender Ausbildung und Befugnis dürfen in bestimmten Fachbereichen als Sachverständige tätig sein.

Befugnisse

Gutachter Günter Welte aus Göfis, Vorarlberg steht für fachlich ganzheitliche Lösungen in der Immobilienbewertung. Dabei fließen bauliche, entwicklungsrelevante, betriebswirtschaftliche und rechtliche Aspekte gleichermaßen in jedes Gutachten ein. Durch diese umfassende Betrachtungsweise können sämtliche Fragestellungen rund um eine Immobilie präzise beantwortet werden.

staatlicher
Ziviltechniker

ZT - Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker für Architektur

Architekt - ZTG Ziviltechniker Gesetz 1993 - Architektenkammer

  • § 4. (1) Ziviltechniker sind auf dem gesamten von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erstattung von Gutachten, Vornahme von Messungen, Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, sowie berufsmäßigen Vertretung vor Behörden, berechtigt.
  • § 4. (3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung ZPO. Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Befugnis zur Erstellung öffentlicher Urkunden ermächtigt.

gerichtlicher
Gutachter

SV - Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

Gutachter - SDG Sachverständiger Gesetz 1975 - Landesgericht Feldkirch

  • 94.10 Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften
  • 94.15 Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften, Wohnungseigentumsobjekte
  • 94.17 Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser
  • 94.20 Wohnungseigentum
  • 94.23 Geschäftsräumlichkeiten
  • 94.60 Mietzins und Nutzungsentgelt
  • 94.65 Baugründe
  • 94.70 Nutzwertfeststellung, Parifizierung

privatwirtschaftlicher
Gutachter

AE - Akademisch zertifizierter Experte Immobilienbewertung

Gutachter - UG Akademiker Gesetz 2002 - Donau Universität Krems

  • Bewertung zu Finanzierungszwecken
  • Plausibilisierung von Gutachten
  • Bewertung nach der Exekutionsordnung
  • Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften
  • Bewertung von Projektentwicklungen und Bestandsimmobilien
  • Markt- und Objektrating
  • Technische Due Diligence
  • Bewertung für Steuer- und Bilanzierungszwecke
  • Bewertung von Immobilienportfolios und Sonderimmobilien

ausgebildeter
Vermögensberater

AE - Akademischer zertifizierter Experte für Finanzdienstleistung

Berater - UG Akademiker Gesetz 2002 – Zentrum für Finance Krems

  • Finanzmathematik
  • Kreditgeschäft und Privatstiftungen
  • Aktien- & Anleihen- und Fonds- Analyse
  • Nationales und Internationales Steuerrecht
  • Betriebliches und Privates Vorsorgemanagement
  • Risikomanagement und Performanceevaluierung
  • Institutionelle und Immobilienveranlagung
  • Vermögensmanagement
  • Investment

eingetragener
Mediator

EM - Eingetragener Mediator

Mediator - ZivMediatG Zivil Mediator Gesetz 2001 – Bundesministerium f Justiz

  • Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG: "eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen".
  • Bauwesen – Nachbarschaft – Wohnungseigentum – Mietrecht – Familie – Trennung ehelichen Gebrauchsvermögens – Erbschaft – Verlassenschaft – Gewerbe – Kommunen – Immobilienbewertung

gewerblicher
Immobilientreuhänder aD

IT - Immobilientreuhänder Projektentwicklung

Immobilientreuhänder - Gewerbeordnung 1994 – Wirtschaftskammer

  • Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger.
  • Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die Beschaffung des Grundstücks und Prüfung der Projektvoraussetzungen, die Projektentwicklung und Entwicklung des Bau- und Nutzungskonzeptes und der Finanzierungskonzeption, die Baureifmachung, die Verwertung, die Organisation der Vermietung oder des Verkaufs an Konsumenten, Investoren oder Betreiber.