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Einflussgrößen für die Wertermittlung

ÖNORM B 1802-1 Liegenschaftsbewertung

Zustand und Wert der Liegenschaft sind in der Regel für denselben Zeitpunkt (Bewertungsstichtag) festzustellen, es sei denn, die gesetzlichen Vorgaben (z. B. bei Enteignungsfällen), ein Rechtsgeschäft oder der Auftraggeber sehen etwas anderes vor. Bei keiner gesonderten Ausweisung eines Stichtages gilt das Datum der Befundaufnahme als Bewertungsstichtag.

Die nachfolgenden Punkte sind vornehmlich zu berücksichtigen.

§ 5.2.1 Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen

Dabei sind die planungsrechtlichen Gegebenheiten, z. B. ausgewiesenes Bauland, zu berücksichtigen

§ 5.2.2 Art und Umfang der Nutzung

Auszugehen ist von den Bebauungsplänen, der Bauordnung und sonstigen maßgeblichen, öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie Denkmal-, Baum- und Artenschutz, und von privatrechtlichen Vorschriften. Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften, soweit bekannt oder bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar, sind zu berücksichtigen.

§ 5.2.3 Entwicklungsmöglichkeit

Entwicklungsmöglichkeiten infolge zu erwartender Widmungsänderungen (z. B. Bauerwartungsland, mögliche Rückwidmungen) sind nur zu berücksichtigen, sofern diese über die individuelle Wertbeimessung einzelner Personen hinausgehen oder auf dem Grundstücksmarkt bereits ihren Niederschlag finden.

§ 5.2.4 Nutzungsmöglichkeit

Nachhaltige Nutzungs- und Ausnutzungsmöglichkeiten sind im Rahmen des Highest and Best Use zu berücksichtigen.

§ 5.2.5 Rechte und Lasten

Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Umstände, wie Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten (gemäß § 472 ff ABGB)), Nutzungsrechte, Erhaltungsverpflichtungen, sonstige Rechte und Lasten, sind, sofern sie den Wert beeinflussen, zu berücksichtigen. Jedenfalls sind auch außerbücherliche Rechte und Lasten zu recherchieren. Bei der Schätzung gemäß § 143 EO sind auch die auf Grund von (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung auf der Liegenschaft lastenden Beträge zu berücksichtigen.

§ 5.2.6 Beschaffenheit und Eigenschaften

Dabei sind objektiv fassbare Merkmale, z. B. Größe, Form, Topographie, Bewuchs, Baureife, Erschließungszustand, Baugrundverhältnisse, Belastungen mit Ablagerungen (insbesondere gefährliche Abfälle), Umwelteinflüsse, weiters Art, Alter, Bauweise, Gestaltung, Größe und Ausstattung sowie Erhaltungszustand der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.

Alle gebietsbezogenen Merkmale, wie Wohn- und Geschäftslage, Nachbarschaft, Verkehrsanbindung, äußere und innere Verkehrslage (Nah- und Fernverkehr, Entfernung vom Ortskern oder zu Einkaufs- und Bildungseinrichtungen, Parkplätzen), Straßenbild, Grünanteile, Industrie- und Sanierungsgebiete, sind zu berücksichtigen.

Dabei ist die Gesamtheit der am Bewertungsstichtag für die Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für Angebot und Nachfrage maßgeblichen Umstände, wie allgemeine Wirtschaftslage und die Marktlage am Ort bzw. im Gebiet (Preisentwicklung und Wertverhältnisse), auf dem Grundstückmarkt zu berücksichtigen.

§ 5.4.1 Verkehrswert/Marktwert

Dem Verkehrswert/Marktwert der Liegenschaft ist die „höchste und beste Nutzung“ zugrunde zu legen. Die besondere Vorliebe und andere Wertzumessungen einzelner Personen dürfen nicht berücksichtigt werden. Es gilt zu prüfen, ob die gegenwärtige Nutzungsform aus Marktsicht nach dem höchsten und besten Nutzen (Entwicklungspotential) erfolgt. Diese beste Alternativnutzung muss technisch durchführbar, rechtlich zulässig, wirtschaftlich sinnvoll sein und zum höchstmöglichen Verwertungsergebnis führen.

Der Verkehrswert/Marktwert einer Liegenschaft berücksichtigt das vom Markt wahrgenommene volle Nutzungspotenzial dieser Liegenschaft. In den meisten Fällen spiegelt der Verkehrswert/Marktwert einer Liegenschaft die höchste und beste Nutzung. Diese ergibt den maximalen Wert der Liegenschaft unter Ausnutzung der Möglichkeiten und bei Einhaltung aller Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen sowie aller weiteren relevanten Gesetze und Verordnungen.

Die Nutzung der Liegenschaft hängt von ihrer besonderen Beschaffenheit ab und kann sich verändern, wenn sie mit anderen Liegenschaften zusammen bewertet wird. Wird in der Praxis die Annahme einer „höchsten und besten Nutzung“ getroffen, führt das dazu, dass für Liegenschaften die besten vergleichbaren Daten für ihre Bewertung anzusetzen sind. Dies kann auch die Wahl des Bewertungsverfahrens beeinflussen.

§ 5.4.2 Wert betrieblicher Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.

§ 5.4.3 Umsatzsteuer

Grundsätzlich ist in allen Bewertungsverfahren ein allfälliger Einfluss der Umsatzsteuer entsprechend zu berücksichtigen und zu dokumentieren.