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Werte

Der Verkehrswert ist im LBG Liegenschaftsbewertungsgesetz geregelt und bildet die Grundlage für Transaktionsentscheidungen zwischen Käufer und Verkäufer.

Die Begriffe Verkehrswert und Marktwert, international bevorzugt, bezeichnen denselben Wert zu einem bestimmten Bewertungsstichtag.

Eine wesentliche Unterscheidung, die international getroffen wird, ist die Differenzierung in Marktwerte (Market Value, MV) und andere Bewertungsbegriffe.

der auf einen Referenzzeitpunkt (z. B. Bewertungsstichtag) diskontierte Wert zukünftiger Einzahlungen und Auszahlungen einer bestimmten Periode

Summe aus Neubauwert, Wertminderung infolge Alters sowie Wertminderung infolge Mängel, Schäden oder rückgestauten Reparaturbedarfs

Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde

Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer langfristig unveränderlichen Merkmale, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. in die Schätzung des Beleihungswertes dürfen keine spekulativen Gesichtspunkte einfließen. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.

Der Buchwert (Book Value, Asset Value) ist der zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Buchführung bzw. zu einem bestimmten Bilanzstichtag in der Bilanz bzw. im Jahresabschluss aufscheinende bzw. dokumentierte Wert der einzelnen Aktiva und Passiva.
Es ist der Gegenwartswert der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens im Rahmen von Buchführung und Bilanzierung, der nicht mit dem tatsächlichen Wert in der Realität übereinstimmen muss.

Im Ertragswertverfahren ist der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln (Ertragswert). § 5 (1) LBG

Preis, der beim Verkauf einer Immobilie oder bei der Übertragung einer Verbindlichkeit in einer ordnungsgemäßen Transaktion zwischen bekannten und willigen Marktteilnehmern, die ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Zielen treffen und in voller Kenntnis aller relevanten Fakten handeln, erzielt würde

Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen

Wert, der sich unter Berücksichtigung einer besonderen Vorliebe, anderen ideellen Wertzumessungen Einzelner oder aus einem Sorgfaltsmaßstab ergibt

geschätzter Betrag, zu dem eine Immobilie zum Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber nach einem angemessenen Vermarktungszeitraum und mittels Vermarktungsmaßnahmen in einer Transaktion auf Basis von Marktpreisen verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt

Summe aus abgezinsten Aus- und Einzahlungen, die in diesem Verfahren den Marktwert repräsentiert
Die Summe der Barwerte aller Perioden wird auch als Kapitalwert (Capital Value oder Net Present Value) bezeichnet.

Der Nutzwert ist die Maßzahl, mit der der Wert eines Wohnungseigentumsobjekts im Verhältnis zu den Werten der anderen Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft bezeichnet wird. Er ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben.

Der Wert einer Immobilie ist intersubjektiv nachprüfbar und damit ein objektiver Begriff, der sich aus dem Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage am Markt ergibt bzw. ergeben kann.

Der Preis eines Gutes liegt im konkreten Einzelfall zwischen den jeweiligen Werteinschätzungen von Käufer und Verkäufer. Die Preisfixierung hängt dabei von der jeweiligen Verhandlungsposition und anderen subjektiven Faktoren ab und drückt dabei das Marktgeschehen aus.
Der realisierte Preis ist eine Tatsache, die feststellbar ist. Diese realisierten Preise bilden bspw. wieder die Grundlage für das Vergleichswertverfahren.

Im Sachwertverfahren ist der Wert der Sache durch Zusammenzählung des Bodenwertes, des Bauwertes und des Wertes sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln (Sachwert). § 6 (1) LBG

Die Ermittlung des Schattenwertes einer Mietwohnung kann im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse entsprechend des Gebotes der Billigkeit erforderlich sein. Der OGH definiert den Schattenwert als jenen Vermögenswert, der sich bei einer bestehenden Mietwohnung aus den gegebenen Mietbedingungen gegenüber der marktüblichen Mietzinshöhe ergibt.980 Der Schattenwert eines Mietgegenstandes ist daher jener Wert, den dieser Mietgegenstand für den Mieter deswegen hat, weil dieser für ihn weniger als den marktkonformen Mietzins zu bezahlen hat.981 Ein wesentliches Element des Schattenwertes bildet die Ersparnis zwischen einer marktkonformen Miete im Falle einer möglichen Neuvermietung und der tatsächlich bezahlten Miete des aktuellen Mieters.

Verschiedene Wirtschaftssubjekte messen derselben Immobilie einen unterschiedlichen Wert bei. Was der Einzelne zu zahlen bereit ist, wird deshalb in der Regel vom Verkehrswert und dem tatsächlich realisierten Preis abweichen. Von einem subjektiven Wert wird in diesem Kontext also gesprochen, wenn ein bestimmter (potenzieller) Investor seine Einschätzung über den erzielbaren Betrag im Verkaufsfall äußert.

Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut (z. B. Liegenschaft) ansetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass der Erwerber den Betrieb fortführt

kaufmännisch vertretbarer Wert für den Ankauf der Liegenschaft inklusive Projekt bzw. vorhandener Bebauung
Der tragfähige Liegenschaftswert entspricht der Wirtschaftlichkeitsgrenze der Projektentwicklung bei Auflösung zum Bodenwert als gesuchte Größe. Er unterscheidet sich vom Residuum zum Betrachtungszeitpunkt (net residual value) durch den Abzug der Erwerbsnebenkosten des fiktiven Käufers.

Der Unternehmenswert wird unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den Barwert der Nettozuflüsse (Nettoeinnahmen) der Unternehmenseigner bestimmt.
Der Wert des Unternehmens wird aus dessen Eigenschaft abgeleitet, finanzielle Überschüsse für die Unternehmenseigner zu erzielen. Dieser Wert ergibt sich grundsätzlich auf Grund der finanziellen Überschüsse, welche bei Unternehmensfortführung und der Veräußerung etwaiger nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände erwirtschaftet werden (Zukunftserfolgswert). Übersteigt der Barwert der finanziellen Überschüsse, die sich bei angenommener Liquidation des gesamten Unternehmens ergeben (Liquidationswert), den Fortführungswert, kommt der Liquidationswert als Unternehmenswert in Betracht. Der Unternehmenswert kann als Zukunftserfolgswert nach dem Ertragswertverfahren oder nach der Discounted-Cash-Flow-Methode ermittelt werden. In gewissen Fällen kann der Unternehmenswert durch den Substanzwert bestimmt sein oder er kann sich auf Grund eines Vergleichsverfahrens oder eines Mischverfahrens ergeben.

Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichs wert). § 4 (1) LBG

Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.
Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben. § 2 (2) LBG

Der Versicherungswert entspricht dem Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert). Die Versicherungssumme sollte - vor allem zum Schadenszeitpunkt - dem tatsächlichen Wert (Vollwert) der versicherten Sache entsprechen (somit keine Unterversicherung!). Im Regelfall ist dies der Neuwert8 der versicherten Sache bzw. Wiederbeschaffungswert Lediglich bei Sachen oder Gebäuden, deren Zustand insbesondere durch Abnutzung weniger als 40% des Neuwertes beträgt, ist der Zeitwert anzusetzen. Für Gebäude, die zum Abbruch bestimmt sind, gilt nur der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude.

Der Zwangsverkaufswert ist mit der Definition des Marktwertes identisch, enthält jedoch die zusätzliche Erkenntnis, dass der für die Verwertung zur Verfügung stehende Zeitraum zu kurz und die Werbungs- bzw. Angebotsphase am Markt unangemessen ist verglichen mit dem Zeitraum und den Werbemaßnahmen, die erforderlich sind, um den besten Preis auf dem Markt zu erzielen. Auch kann der Verkäufer zum Verkauf genötigt bzw. gezwungen sein.