Nachlass, Trennung, Pflege, Verwaltung, Enteignung, Insolvenz
Parifizierung ist gleichbedeutend mit der Erstellung eines Nutzwertgutachtens. Dieses Gutachten bestimmt über die Nutzwertfaktoren die jeweiligen Mindestanteile des alleinigen Wohnungsmiteigentums an der Gesamtliegenschaft der einzelnen Wohnungen, Selbstständigen Räumlichkeiten wie bspw. Büros oder Geschäftslokale und der Parkierung, um den sogenannten Nutzwert zu berechnen. Der Nutzwert ist die im Grundbuch ersichtliche Bruchzahl und bestimmt den relativen Eigentumsanteil an der gesamten Liegenschaft und dient als Grundlage für die Aufteilung von Kosten und Stimmrechten.
Eine Parifizierung ist erforderlich, wenn Wohnungseigentum begründet und die einzelnen Einheiten im Grundbuch eingetragen werden sollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - eine Liegenschaft in mehrere Einheiten aufgeteilt und Wohnungen, Geschäfte oder Parkierungen einzeln verkauft werden, oder - eine Immobilie verwertet oder strukturell optimiert werden soll.
Für die Durchführung einer Parifizierung benötigt der Gutachter in Vorarlberg Zugang zur gesamten Liegenschaft. Er prüft die vorhandenen, gültigen Pläne, die vom Eigentümer bereitzustellen sind, sowie die baulichen Gegebenheiten auf ihre Übereinstimmung mit diesen Plänen.
Die Parifizierung darf ausschließlich von qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden. Dazu gehören: - Ziviltechniker für Hochbau - Sachverständige, für Immobilienwesen. Ich verfüge über beide Befugnisse und biete daher die Parifizierung aus einer Hand an.
Eine Parifizierung bietet Wohnungseigentümern mehrere entscheidende Vorteile. Sie sorgt für klare Eigentumsverhältnisse, da Sie eindeutige Rechte an Ihrer Wohnungseigentumseinheit besitzen, ohne Rücksprache mit anderen Miteigentümern halten zu müssen. Zudem gewährleistet sie eine gerechte Kostenverteilung, weil der Nutzwert als Grundlage für die Berechnung der Betriebskosten dient und jeder Eigentümer entsprechend seines Anteils zahlt. Weiters steigert eine parifizierte Wohnung den Immobilienwert, da sie sich besser und meist zu einem höheren Preis verkaufen lässt. Schließlich schafft die Nutzwertberechnung auch die Basis für den Wohnungseigentumsvertrag, und schafft weiter rechtssichere Verträge bei Eintragungen von Gebrauchs- & Fruchtgenussrechten, Veräußerungs- & Belehnungsverboten, sowie Vorkaufsrechten, bei der Eintragung im Grundbuch.
Wohnungseigentum ist das im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelte Recht, das den Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft mit dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht über ein bestimmtes Objekt – etwa eine Wohnung oder Garage – verbindet. Der WE-Eigentümer hat somit das alleinige Recht, seine Einheit zu nutzen, leer stehen zu lassen, zu vermieten, belehnen, verschenken, uvm. Ein wesentlicher Vorteil des Wohnungseigentums liegt in der Rechtssicherheit und Marktgängigkeit: Es ermöglicht die individuelle Nutzung der eigenen Einheit und ist im Vergleich zum schlichten Miteigentum leichter zu verkaufen oder zu verpfänden.
Beim schlichten Miteigentum besitzen mehrere Personen gemeinsam ideelle Anteile an einer gesamten Liegenschaft. Jeder Miteigentümer hat zwar Anspruch auf Mitnutzung, jedoch kein ausschließliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung oder Einheit. Eine Benützungsregelung kann zwar vereinbart werden, sie bietet aber nicht dieselbe Sicherheit wie das Wohnungseigentum. Zudem kann jeder Miteigentümer die Auflösung der Gemeinschaft durch eine Teilungsklage verlangen, was meist zum Verkauf der gesamten Liegenschaft und zur anteiligen Auszahlung führt.
Beim Wohnungseigentum ist der Miteigentumsanteil untrennbar mit einem exklusiven Nutzungsrecht an einer konkreten Einheit verbunden. Beim Miteigentum fehlt dieses ausschließliche Recht – was Wohnungseigentum zu einer praktikableren und rechtssicheren Form des Besitzes in Vorarlberg macht.
Der sogenannte Nutzwert ist einerseits die Maßzahl für den Liegenschaftsanteil, der erforderlich ist, um Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu erwerben, und andererseits ein zentrales Kriterium für die Aufteilung von Aufwendungen und Erträgen.
Damit hat der Gesetzgeber nicht den Nutzflächenschlüssel als Grundlage gewählt, sondern den Nutzwert als Berechnungsgröße geschaffen, unter Anwendung der Nutzwertfaktoren auf jede Einheit in Bezug auf viele Qualitätskriterien innerhalb der Liegenschaft.
(1) Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Vorläufiges Wohnungseigentum ist das nach den Regelungen im 10. Abschnitt beschränkte Wohnungseigentum, das unter den dort umschriebenen Voraussetzungen vom Alleineigentümer einer Liegenschaft begründet werden kann.
(2) Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde.
(3) Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen.
(4) Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.
(5) Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt.
(6) Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde.
(7) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen.
(8) Der Nutzwert ist die Maßzahl, mit der der Wert eines Wohnungseigentumsobjekts im Verhältnis zu den Werten der anderen Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft bezeichnet wird.
(9) Der Mindestanteil ist jener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist.
(10) Die Eigentümerpartnerschaft ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sind.
Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß.
Stockwerkseigentum bedeutet verbüchertes (also im Grundbuch eingetragenes) Eigentum an einem Stockwerk in einem Haus, das kein Superädifikat (Österreich) ist. Bereits bestehendes Stockwerkeigentum ist allerdings noch gültig.
An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.