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Häufig gestellte Fragen zum Thema Rechte und Lasten

Wie beeinflussen Dienstbarkeiten den Immobilienwert?

Dienstbarkeiten haben einen erheblichen Einfluss auf den Immobilienwert. Sie schränken die Nutzung eines Grundstücks (dienendes Grundstück) zugunsten eines anderen (herrschendes Grundstück) ein. Dadurch kann der Wert des belasteten Grundstücks sinken, während das begünstigte Grundstück an Wert gewinnt – beispielsweise durch den Zugang zu Straßen oder Leitungen. Die genaue Bewertung hängt von Art und Umfang der Dienstbarkeit ab.

Wann ist ein Gutachten zu Rechten und Lasten notwendig?

Ein Gutachten zu Rechten und Lasten ist immer dann notwendig, wenn diese den Wert oder die Nutzung einer Immobilie maßgeblich beeinflussen. Das ist häufig bei Immobilienkäufen, gerichtlichen Verfahren, Erbschaften oder der Festlegung von Entschädigungen der Fall. Im Lastenblatt des Grundbuchs sind solche Rechte wie Dienstbarkeiten, Mietverträge oder Reallasten eingetragen. Um eine korrekte Wertermittlung vorzunehmen, müssen diese detailliert analysiert werden – beispielsweise durch ein Fruchtgenussrecht Gutachten oder bei der Bewertung eines Wohnrechts.

Welche Arten von Rechten und Lasten gibt es bei Immobilien?

Bei Immobilien unterscheidet man zwischen Rechten an einer Immobilie und Lasten, die diese beschweren. Zu den Rechten zählen unter anderem Eigentumsrecht, Dienstbarkeiten (Servituten), Baurecht, Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht und Bestandrecht, die im so benannten A2-Blatt des Grundbuchs eingetragen sind. Zu den Lasten einer Immobilie gehören insbesondere Reallasten, Pfandrechte sowie Veräußerungs- und Belastungsverbote, die den Immobilienwert beeinflussen können, die im so benannten C-Blatt des Grundbuchs eingetragen sind.

Fruchtgenussrecht in Vorarlberg

Das Fruchtgenussrecht ermöglicht es dem Berechtigten, die Nutzungen und Erträge einer Immobilie zu ziehen – etwa durch Vermietung oder Verpachtung – ohne selbst Eigentümer zu sein.

Ein Gutachter übernimmt dabei eine zentrale Rolle. Im Rahmen des Fruchtgenussrechts werden der Wert der Nutzungen, die Erträge und der Verkehrswert des Fruchtgenussrechtes ermittelt. Grundlage dafür sind Faktoren wie Lage, Zustand, Restnutzungsdauer und der anzuwendende Kapitalisierungszinssatz. Solche Bewertungen dienen häufig steuerlichen Zwecken, etwa bei Erbschafts- oder Schenkungsangelegenheiten, und tragen zur rechtssicheren Abwicklung von Verträgen mit Reallast oder Nutzungsrechten in Vorarlberg bei.

Werteberechnung von Rechten und Lasten in Vorarlberg

Die Erfassung und Bewertung von Rechten und Lasten wie Reallast oder Fruchtgenussrecht an Liegenschaften ist wesentlich, da sie den Verkehrswert einer Immobilie stark beeinflussen können. Eine nachvollziehbare Wertermittlung erfordert dabei die konkrete Betrachtung des Einzelfalls.

Wertberechnungen von Rechten und Lasten

  • Wohnrechte / Dienstbarkeit der Wohnung gem. § 521 und § 522 ABGB
    • Lebenslängliches Wohnrecht - 1 Person
    • Lebenslängliches Wohnrecht - 2 Person
    • Wohnrecht auf Zeit
  • Fruchtgenuss / Fruchtnießung gem. § 509 ff ABGB
    • Fruchtgenussrecht - 1 Person
    • Fruchtgenussrecht - 2 Personen
  • Wegerechte gem. § 477 ff ABGB
    • Wegerecht - Belastetes Grundstück
    • Wegerecht I - Begünstigtes Grundstück
    • Wegerecht II - Begünstigtes Grundstück
  • Pflege gem. §§ 3-5, 7 und 25a Bundespflegegeldgesetz BPGG
    • Pflegefall bereits eingetreten
      • Pflegebewertung - Pflegefall bereits eingetreten
      • Pflegebewertung mit Pflegestufe
    • Pflegefall noch nicht eingetreten
      • Pflegebewertung - Pflegefall noch nicht eingetreten
      • Pflegebewertung mit Pflegewarscheinlichkeit
  • Ausgedinge / Leibrente gem. § 1284 bis § 1286 ABGB
    • Ausgedinge - ewig zu leistende Zahlungen
    • Einmalzahlungen bei Todesfall - 1 Person
    • Einmalzahlungen bei Todesfall - 2 Personen
    • Naturalien - 1 Person
    • Naturalien - 2 Personen
  • Baurecht gem. § 6a Baurechtsgesetz BauRG
  • Superädifikat Wertermittlung sinngemäß gem. & 6a BauRG
  • Haus-Servitute gem. § 475 und § 476
  • Vorkaufsrecht gem. §§ 1072 ff ABGB
  • Leitungsrechte 1 gem. § 480 ff
    • Anwendung auf die Grunddienstbarkeit den Rauch auf fremdem Gebäude durchzuführen gem. § 487
    • Fensterrecht gem. § 488.
    • Recht der Dachtraufe gem. § 489
    • Recht der Ableitung des Regenwassers gem. § 490 und § 491
  • Leitungsrechte 2 gem. § 480 ff
    • Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges gem. § 492 bis § 494
    • Raum hierzu gem. § 495
    • Recht, Wasser zu schöpfen gem. § 496
    • Recht der Wasserleitung gem. § 497
    • Weiderecht gem. § 498
  • Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 364c
    • Pfandrechte gem. § 447 ff ABGB
    • Reallasten gem. §§ 472 bis 530
      • Reallast - 1 Person
      • Reallast - 2 Personen